Erziehungsbeauftragung

Eine Erziehungsbeauftragung liegt gemäß Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz vor, wenn eine Person über 18 Jahren (der „Erziehungsbeauftragte“) auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (Eltern oder Vormund) Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut. Das dazu ausgestellte Schriftstück wird umgangssprachlich auch Muttizettel oder Partyzettel genannt.
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